Im Nachgang zum vergangenen Corona Update (unsere Meldung vom 29.12.2021) hat der Landessportbund NRW einige offene Fragen bei der Staatskanzlei NRW klären können und in einer Übersicht zusammengefasst.
1. Sport mit 2G+ gilt nur für Innenräume!
In §4 (3) Ziff. 1 der CoronaSchVO hatte es hierzu in der Version vom 28.12.2021 zunächst eine etwas verwirrende Formulierung gegeben. Sie ist in der ab dem 30.12.2021 geltenden Version geändert worden und lautet jetzt: „(…) die gemeinsame Sportausübung (einschließlich Wettkampf und Training) in Innenräumen in Sportstätten sowie in sonstigen Innenräumen im öffentlichen Raum (…)“. Damit ist klar: 2G+ gilt nur für den Sport in Innenräumen, nicht für den Sport draußen.
2. Bei Sport in Innenräumen gilt 2G+ auch dann, wenn eine Maske getragen wird!
Beim Sport geht die Verordnung davon aus, dass das Maskentragen nicht praktikabel ist, und schreibt deshalb ausnahmslos 2G+ vor. Das heißt: Auch durch freiwilliges Maskentragen kann die Zugangsbeschränkung nicht auf 2G reduziert werden.
3. Auch Kadersportler*innen können eine Immunisierung übergangsweise durch PCR-Tests ersetzen!
Der übergangsweise Ersatz der Immunisierung durch einen PCR-Test (jeweils nicht älter als 48 Stunden!) gilt nicht nur für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen und an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sondern selbstverständlich auch für das Training von Bundes- und Landeskaderathleten*innen an Bundes- oder Landesstützpunkten, wenn sie dort für entsprechende Wettkämpfe trainieren.
4. Ligabetrieb innerhalb der Landesgrenzen ist keine überregionale Großveranstaltung!
§4 (5a) der CoronaSchVO besagt, dass überregionale Großveranstaltungen nur ohne Zuschauer stattfinden können. Die Begründung zur CoronaSchVO sieht bundesweite Ligen als überregional an. Spiele der Fußball Regionalliga West sind demnach zum Beispiel keine überregionalen Großveranstaltungen. Damit kann dort die Kapazitätsregel des §4 (5) angewendet werden („Bei Veranstaltungen […] darf oberhalb einer absoluten Zahl von 250 Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen; insgesamt sind aber höchstens 750 Zuschauende, gleichzeitig anwesende Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende zulässig. Stehplätze dürfen nicht besetzt werden.“).
5. Reithallen sind unter bestimmten Umständen keine „Innenräume“!
Hierzu hatte es bekanntlich in 2021 unterschiedliche Auffassungen in der Landesregierung gegeben. Zwischenzeitlich ist geklärt: Reithallen, die zwar ringsum eine (etwa mannshohe) Begrenzung haben, ansonsten aber ringsum offen sind, zählen nicht als Innenräume. Bei wirklich geschlossenen Seitenwänden müssen aber mindestens zwei Seiten ganz offen sein, um nicht als Innenraum zu gelten.
Mit Blick auf die derzeitige Zugangsbeschränkung 2G+ in Innenräumen kommt einer grundsätzlichen Möglichkeit zu beaufsichtigten Selbsttests (für Kinder/Jugendliche während der Ferien; für Erwachsene jederzeit) in Sportvereinen hohe Bedeutung für den Vereinssport zu. Hierfür gibt es noch keine einheitliche, einfache Regelung. Der LSB NRW ist hierzu in Kontakt mit der Landesregierung und hofft auf eine rasche und vereinsfreundliche Lösung.