Der Landessportbund informiert über die erneut aktualisierte Coronaschutzverordnung. Die neuen Regelungen gelten ab dem 1.10.2021.
Duisburg, 3.10.2021
Der Landessportbund NRW erläutert in einem Rundschreiben an seine Mitgliedsorganisationen die zum 1.10.2021 in Kraft getretene aktualisierte Coronaschutzverordnung, siehe Link).
Es ergeben sich folgende Auswirkungen für den Sportbetrieb:
Testpflicht für Schülerinnen und Schüler beim Sport drinnen
Außerhalb der Schulferien (wie bisher)
In den Schulferien (neu!) (anstehende Herbstferien 11. bis 24.10.)
Für die vorgenannten Tests haben Kinder- und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf kostenlose Testungen in allen anerkannten Testzentren.Weiterhin gilt bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie bei Sportangeboten für Kinder und Jugendliche, dass gemeinsam beaufsichtigte Selbsttests durchgeführt werden können. Diese Testpflicht bedeutet für die Vereine bzw. die betroffenen Kinder und Jugendlichen einen Mehraufwand, der jedoch unvermeidbar erscheint, wenn auch im Sport die 3-G-Regel konsequent eingehalten werden soll.
Zuschauer bei Großveranstaltungen
Bei Großveranstaltungen mit Zuschauern auf Steh- oder Sitzplätzen (Sportveranstaltungen, Konzerten, Musikfestivals und ähnlichem) darf oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5 000 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Davon abweichend dürfen bei Großveranstaltungen unter freiem Himmel auch oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die Sitzplätze vollständig belegt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter sicherstellt, dass außerhalb der Sitz- und Stehplätze die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske) besteht.