Der Landessportbund NRW informiert über die Auswirkungen der aktuellen Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) auf den Sport
1.1 Sporttreiben
Die ab dem 16.12.2020 gültige neue CoronaSchVO (zunächst gültig bis zum 10.01.2021) bringt weitere Einschränkungen für den organisierten Sport mit sich. Wörtlich heißt es:
„Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Der Zugang zu den Einrichtungen ist entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.“
Das bedeutet, dass ab sofort auch der (bisher noch erlaubte) Individualsport (z. B. Golf, Tennis) auf öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen verboten ist. Kommunale und vereinseigene Sportplätze müssen schließen und es sind keine Rehasport-Angebote mehr möglich, auch nicht solche aufgrund von ärztlichen Verordnungen.
Möglich bleiben (siehe §§ 2 und 9 der CoronaSchVO)
1.2 Versammlungen (§13 CoronaSchVO)
Möglich bleiben:
Der Landessportbund NRW empfiehlt, von diesen Möglichkeiten nur im absoluten Notfall Gebrauch zu machen. Das bis 31.12.2021 geltende Covid-Abmilderungsgesetzt erlaubt die digitale Durchführung von Gremiensitzungen bis hin zur Mitgliederversammlung selbst dann, wenn dies in der Vereinssatzung nicht vorgesehen ist.
Ausführliche Informationen finden Sie unter VIBSS: Coronavirus – Covid-19 – Sars-CoV-2