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Corona-Update

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Der Landessportbund NRW informiert über die Auswirkungen der aktuellen Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) auf den Sport

1.1 Sporttreiben

Die ab dem 16.12.2020 gültige neue CoronaSchVO (zunächst gültig bis zum 10.01.2021) bringt weitere Einschränkungen für den organisierten Sport mit sich. Wörtlich heißt es:

„Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Der Zugang zu den Einrichtungen ist entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.“

Das bedeutet, dass ab sofort auch der (bisher noch erlaubte) Individualsport (z. B. Golf, Tennis) auf öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen verboten ist. Kommunale und vereinseigene Sportplätze müssen schließen und es sind keine Rehasport-Angebote mehr möglich, auch nicht solche aufgrund von ärztlichen Verordnungen.

Möglich bleiben (siehe §§ 2 und 9 der CoronaSchVO)

  1. Sporttreiben allein oder mit insgesamt maximal fünf Personen aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum bzw. in freier Natur ohne Anleitung (Kinder bis einschl.14 Jahren werden nicht mitgezählt, dürfen aber auch nicht aus mehr als zwei Haushalten stammen).
  1. Wettbewerbe in Profiligen (ohne Zuschauer) mit Auflagen (u. a. Infektionsschutzkonzept).
  1. Training von Berufssportlern*innen auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen (Die „Übersetzungshilfe“ für b und c lautet unverändert: Sportler*innen, die überwiegend ihren Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestreiten.)
  1. Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten (Definition unverändert: Sportler*innen der Kaderstufen OK, PK, EK, NK1 und NK2 in olympischen Sportarten und für die Kaderstufen PAK, PK, TK, NK1 und NK2 in paralympischen Sportarten).
  1. Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auf und in Sportanlagen. Aber: Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.

1.2 Versammlungen (§13 CoronaSchVO)

Möglich bleiben:

  • Gremienversammlungen (z.B. Vorstandssitzungen) mit bis zu 20 Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können.
  • Gremienversammlungen mit mehr als 20, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die Sitzung vor dem 11. Januar 2021 in Präsenz durchgeführt werden muss.

Der Landessportbund NRW empfiehlt, von diesen Möglichkeiten nur im absoluten Notfall Gebrauch zu machen. Das bis 31.12.2021 geltende Covid-Abmilderungsgesetzt erlaubt die digitale Durchführung von Gremiensitzungen bis hin zur Mitgliederversammlung selbst dann, wenn dies in der Vereinssatzung nicht vorgesehen ist.

Ausführliche Informationen finden Sie unter VIBSS: Coronavirus – Covid-19 – Sars-CoV-2

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