LSB-Präsident Stefan Klett lobt die Erleichterungen für den organisierten Sport. Foto: LSB NRW (Bowinkelmann)
Die neue Corona-Schutzverordnung tritt am 13. Januar 2022 in Kraft.
Duisburg, 11.01.2022
Der Landessportbund NRW (LSB) informiert in einem Rundschreiben an seine Mitgliedsorganisationen die Auswirkungen der neuen Corona-Schutzverordnung. LSB-Präsident Stefan Klett und LSB-Vorstandsvorsitzender Dr. Christoph Niessen loben insbesondere die Verbesserungen für den Sport. Insgesamt bedeutet die neue Ordnung eine deutliche Erleichterung für Sportvereine und Sporttreibende, und das trotz der hohen Inzidenzlage. Der LSB bittet weiterhin, konsequent auf die AHA-L-Regeln (Abstand, Hygiene, Maske, Lüften) zu achten.
Die neue Corona-Schutzverordnung tritt am 13. Januar in Kraft und enthält unter anderem folgende Regelungen im Sinne des Vereinssports:
Im Einzelnen:
1. Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche
2. Sport im Freien: 2G
Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt unverändert, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen). Für Teilnehmer an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathleten an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Dies ist eine Verschärfung der bisherigen seit November geltenden Regelung, die aus LSB-Sicht aber verhältnismäßig ist. Für Profisportler gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.
3. Sport drinnen: 2G+
Für Sport in Innenräumen gilt ausnahmslos 2G+. Aber:
Für Teilnehmer an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathleten an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Für Profisportler gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.
Für begleitende Eltern (Kind bringen, abholen, zuschauen) gilt 2G, in Hallenbädern 2G+.
Für Übungsleiter und Trainer bei Vereinsangeboten ist auf und in allen Sportstätten, auch in öffentlichen Hallenbädern, §4 (4) der Corona-Schutzverordnung anwendbar, das heißt, für sie gilt 3G. Nicht immunisierte Übungsleiter und Trainer müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.
4. Zuschauer
Alle Regelungen sind in der "Übersicht Corona-Update" zusammengefasst.
Ergänzende Detailinformation vom 13. Januar 2021:
Den LSB hat folgende Detailinformation des Gesundheitsministeriums NRW erreicht: Wer seine Erstimpfung mit dem Vakzin von Johnson&Johnson erhalten hat (eine Impfung), gilt im Sinne der aktuellen Corona-Schutzverordnung NRW mit einer zusätzlichen Auffrischungsimpfung als geboostert (und damit bei 2G+ vom zusätzlichen Test befreit). Aus medizinischer Sicht wird allerdings klar empfohlen, nach einer Erstimpfung mit Johnson&Johnson und einer ggf. bereits erfolgten zweiten Impfung im entsprechenden Zeitabstand eine dritte Impfung folgen zu lassen.