LSB-Vorstandsvorsitzender Dr. Christoph Niessen (li) und LSB-Präsident Stefan Klett erläutern zahlreiche Aspekte der Coronaschutzverordnung. © LSB NRW, Foto: Bowinkelmann
Der Landessportbund NRW (LSB) erläutert die Auslegung der aktuellen Coronaschutzverordnung. Corona-Updates in einer "rekordverdächtigen Frequenz".
Duisburg, 07.06.2021
In mehreren Rundschreiben klärt der LSB seine Mitgliedsorganisationen über einige bislang unpräzise Formulierungen der aktuellen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) auf. Er spricht gleichsam von einer "rekordverdächtigen Frequenz bei den Corona-Updates", wertet dies jedoch als ein sehr positives Signal für den Sport in NRW. Hier die Zusammenfassung:
Der entsprechende Passus des Verordnungstextes lautet: „Als kontaktfreie Sportarten gelten Sportarten, bei deren Ausübung typischerweise kein Körperkontakt stattfindet, zum Beispiel Golf und Tennis einschließlich Doppel.“ (§14 (2) Ziffer 6 CoronaSchVO)
Da es sich um eine beispielhafte Aufzählung handelt, ergibt sich eine Übertragbarkeit auf andere Sportarten wie zum Beispiel Tischtennis oder Badminton.
Darüber hinaus haben sich weitere Änderungen in der CoronaSchVO gegeben, die anhand der gelben Markierungen leicht nachvollzogen werden können. Die bereinigte aktuelle Version der CoronaSchVO ist unter https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/210602_coronaschvo_ab_05.06.2021_lesefassung.pdf zu finden.
Dem LSB ist es wichtig, darauf aufmerksam zu machen, dass dieser Arbeitsbereich des organisierten Sports parallel zum Sportbetrieb wieder Entfaltungsmöglichkeiten erhält. Diese sind aus Sicht des LSB nach der langen Phase des Lockdowns von hoher Bedeutung für die Kinder und Jugendlichen. Unverändert versucht der LSB derzeit nach eigenen Angaben auch, mit dem Schulministerium eine Sonderförderung von Vereinsmaßnahmen in der Kinder- und Jugendarbeit in den Sommerferien und darüber hinaus zu erreichen.
Die Hinweise hat die Sportjugend im LSB für einer Tabelle zusammengefasst. Zu beachten ist hierbei, dass
Folgende allgemeinen Hinweise:
Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sind wieder möglich!
Bei einem lokalen Inzidenzwert unter 100 sind Angebote der Kinder- und Jugendarbeit in Präsenz zulässig, inkl. ein- oder mehrtägiger Ferienfreizeiten. Die Angaben in der CoronaSchVO hierzu sind allerdings nicht detailliert: Der LSB rät deshalb dazu, Einzelheiten wie z.B. Verpflegung (Selbstverpflegung, Grillen, Buffets…) mit der Unterkunft zu klären.
Sollte die Freizeit / Ferienreise außerhalb von NRW stattfinden, gelten die Bestimmungen des Zielortes /-landes. Nähere Erläuterungen sind auf folgender Website des LSB zu finden: https://www.vibss.de/vereinsmanagement/corona-informationen/haeufig-gestellte-fragen-faq-unserer-sportvereine/sportjugend
Kooperationen im außerunterrichtlichen Schulsport sind wieder möglich!
Bei einem lokalen Inzidenzwert unter 100 ist der Sport- und Schwimmunterricht der Schulen in Präsenz zulässig. Im außerunterrichtlichen Schulsport dürfen AGen (z. B. im Ganztag), Schulsportgemeinschaften/ Trainingsgruppen und schulsportliche Wettbewerbe schulintern und in festen Gruppen stattfinden. Näheres ist unter dem vorgenannten Link sowie unter www.schulsport-nrw.de zu finden.