Ab dem 2. November 2020 gilt die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW
In einer Rundmail an seine Mitgliedsorganisationen vom 2. November 2020 informiert der Landessportbund NRW über die aktuelle Corona-Entwicklung.
Am Freitag, 30.10.2020, ist die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW veröffentlicht worden, die ab dem 2.11.2020 gilt: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201030_coronaschutzverordnung_vom_30._oktober_2020.pdf
Aus Sicht des Landessportbundes beschäftigen den organiserten Sport insbesondere folgende Fragen:
Komplex 1: Welcher Sport ist im November noch möglich?
Folgende Erläuterungen der Staatskanzlei NRW zu den teilweise auslegungsfähigen Formulierungen der CoronaSchVO hat der LSB NRW erhalten:
a. Welche Sportaktivitäten sind in § 9 (1) Satz 1 unter „Freizeit- und Amateursportbetrieb“ erfasst?
Unter Freizeit- und Amateurspielbetrieb ist der gesamte Trainings- und Wettkampfbetrieb zu verstehen.
b. Was ist in §9 (1) Satz 2 unter „Individualsport“ zu verstehen?
Unter Individualsport wird die selbstorganisierte, individuell betriebene Sportausübung verstanden. Ausgeschlossen ist jeglicher Kontaktsport. Der Individualsport in geschlossenen Räumlichkeiten, z. B. in Sporthallen, Gymnastikräumen oder ähnlichen Funktionsräumen, ist nicht gestattet (Achtung Ausnahme Reitsport! Siehe §9 (5) der CoronaSchVO). Auf Außensportanlagen und im öffentlichen Raum darf er ausgeübt werden. Die Abstandsregeln gemäß Paragraph 2 der CoronaSchVO sind in jedem Fall einzuhalten. Zulässig ist der Individualsport alleine, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstands, jedoch begrenzt auf zehn Personen.
c. Ist Individualsport auch als organisierter Trainingsbetrieb möglich?
Organisierter Trainings- und Sportbetrieb ist nicht gestattet, ebenso die Ausübung von Mannschaftssport.
d. Ist Mannschaftssport erlaubt?
Organisierter Trainings- und Sportbetrieb ist nicht gestattet, ebenso die Ausübung von Mannschaftssport.
Beispiele zu a. bis d.
e. Welche Mannschaften fallen unter die Ausnahmeregelungen des § 9 (3) für Profiligen?
Unter Profiligen werden Ligen/Mannschaften gefasst, deren Sportlerinnen und Sportler überwiegend ihren Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestreiten.
Anmerkung des Landessportbundes NRW: Prüfen Sie bitte als Verantwortliche für den Spielbetrieb einer Liga gewissenhaft, ob das o. g. Kriterium gegeben ist. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an georg.westermann@lsb.nrw oder christoph.niessen@lsb.nrw . Wir werden dann schnellstmöglich eine Klärung beim Land zur Ihrer Anfrage erbitten.
f. Welche Sportler*innen können an den Bundes- und Landesstützpunkten nach § 9 (4) trainieren?
Das Training an den Bundes- und Landesstützpunkten ist in den olympischen Sportarten für die Kaderstufen OK, PK, EK, NK1, NK2 und im paralympischen Sport für die Kaderstufen PAK, PK, TK, NK1, NK2 sowohl im kontaktfreien Sport als auch im Kontaktsport in und auf den zum Stützpunkt gehörenden Sportanlagen zulässig. Die allgemeinen Regeln zum Hygieneschutz sind einzuhalten.
g. Ist die Durchführung von Rehabilitationssport in Vereinen möglich?
Nach § 12 (2) ist der Rehabilitationssport im Sportvereinen und im Fitnessstudios nicht gestattet. Er ist nur erlaubt, wenn er unter der Anleitung von Dienstleistern im Gesundheitswesen durchgeführt wird.
Komplex 2: Können die von Fachverbänden und Landessportbund NRW getragenen Sportschulen geöffnet bleiben?
Hierzu kann keine einheitliche Antwort geben werden. Der Landessportbund NRW wird seine beiden Sport- und Erlebnisdörfer sowie sein Sport- und Tagungszentrum ab morgen (2.11.2020) bis zum 30.11.2020 schließen. Grundlage der Entscheidung ist, dass angesichts der Ausführungen unter I. kaum noch eine Nutzung der Sportanlagen möglich ist und ein Betrieb schon deswegen keinen Sinn mehr macht. Außerdem sind nach §7 (1) 3. der CoronaSchVO Bildungsangebote des Sports untersagt.
Da, wo Landes- oder sogar Bundestützpunkte für Kaderathleten*innen in die Sportschulen von Fachverbänden integriert sind, stellt sich die Situation anders dar, siehe oben Frage f.
Limitierender Faktor für den Betrieb dürfte auch die Bewirtschaftung der Kantinen sein, die zwar allgemein zulässig ist, aber nach unserer Interpretation der CoronaSchVO wahrscheinlich mit weiteren Auflagen verbunden werden wird (z. B. nur zwei Personen pro Tisch).
Der LSB NRW empfiehlt den Schulträgern, als Grundlage für ihre Entscheidungen wie bisher in erster Linie eine Abstimmung mit den lokalen Behörden vorzunehmen.
Komplex 3: Wie steht es um die Hilfsprogramme?
Das Land NRW ermöglicht derzeit zwei Hilfsprogramme für den organisierten Sport, die über den Landessportbund NRW abgewickelt werden.
1. Soforthilfe Sport des Landes NRW
Es sind noch Anträge bis 15.11.2020 möglich. Der LSB NRW hat das Land gebeten, das Programm angesichts des erneuten Lockdowns nochmals und über den Jahreswechsel hinaus zu verlängern. Gefördert werden 60 Prozent von nachgewiesenen Unterdeckungen in einem Drei-Monats-Zeitraum, maximal 50 TSD Euro. Mehrfache Anträge in aufeinander folgenden Phasen des Förderprogramms sind möglich. Antragsberechtigt sind Vereine, Verbände und Bünde. Die Abwicklung erfolgt über das Förderportal des Landessportbundes NRW https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite .
2. Coronahilfe Profisport NRW
Ab heute, 1.11.2020, können Anträge über das Förderportal des Landessportbundes für die Coronahilfe Profisport NRW gestellt werden. Antragsberechtigt sind Vereine oder Spielbetriebsgesellschaften der Vierten Ligen, die aufgrund des Corona-bedingten Entfalls von Ticketeinnahmen in eine wirtschaftliche Notsituation geraten. Das Land Nordrhein-Westfalen kompensiert einen Teil dieses durch das Verbot von Zuschauerbesuchen verursachten Ausfalls von Ticketeinnahmen. Die Hilfe wird ab einem nachgewiesenen Einnahmeausfall von mindestens 2.500 Euro netto gewährt und ist auf maximal 60 Prozent des Netto-Einnahmeausfalls und maximal 800 TSD Euro begrenzt. Die Abwicklung erfolgt über das Förderportal des Landessportbundes NRW https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite .
Bundeshilfen
Zu den mit dem erneuten Lockdown angekündigten Bundeshilfen für schließungsbedingte Umsatzausfälle von Vereinen im Monat November liegen dem LSB NRW noch keine Informationen vor.
Der LSB NRW arbeitet nach eigenem Bekunden zudem mit Hochdruck daran, der Politik Lösungen anzubieten, wie es mit einem verantwortungsvollen Sporttreiben ab dem 1.12.2020 weiter gehen kann. Auch die Forderung nach der Aufrechterhaltung des Schulsports und der außerunterrichtlichen Bewegungsangebote in Kindertagesstätten und in Schulen habe der LSB NRW bereits nachdrücklich und schriftlich beim Ministerpräsidenten und bei der Sportstaatssekretärin platziert.