Foto: Molatta
Ab dem 29. März 2021 positive Nachrichten für den Vereinssport.
Quelle: Website des Landessportbundes NRW (Link)
Der Sportbetrieb bleibt weitgehend im bisherigen Umfang möglich und erfährt durch die Zulassung von Anfänger- und Kleinkinderschwimmkursen in kleinen Gruppen sogar noch eine Erweiterung.
Vom allgemeinen Verbot des Sportbetriebs in § 9 der CorSchVO gelten unverändert folgende Ausnahmen: Alle öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen unter freiem Himmel können weiterhin geöffnet werden. Auf diesen Sportanlagen können folgende Personenkonstellationen Sport betreiben:
* Relevant ist der Inzidenzwert im jeweiligen Kreis bzw. der kreisfreien Stadt. Bei Überschreitung eines Wertes von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen greift die sogenannte „Notbremse“, die in § 16 der CoronaSchVO erläutert wird.
Die Anleitung eines Einzelsportlers durch eine*n Trainer*in oder Übungsleiter*in ist möglich (z. B. Tennis-Einzeltraining, Torwart-Einzeltraining)
Zum besseren Verständnis von 3. und 4. folgende Übersicht:
Ab 29. März: |
Ab 29. März: | |
Sport auf Außenanlagen | Variante 1: Oder Variante 2: |
Nur noch Variante 1: |
A) Solange der Inzidenzwert unter 100 liegt (s. o.):
Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.
B) Wenn der Inzidenzwert über 100 liegt (s. o.):
Bis zu 10 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.
Zwischen allen o. g. genannten Einzelpersonen und Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
Neu ist: Für die Durchführung des o. g. Gruppensports für Kinder ist die einfache Nachverfolgbarkeit der teilnehmenden Kinder im Sinne der Coronaschutzverordnung sicherzustellen! Das heißt: Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum des Aufenthalts müssen vorliegen und vier Wochen lang nachvollziehbar sein.
Die Regeln für das Training von Kadersportler*innen bestehen unverändert fort.
§ 7 (1) Nr. 7 erlaubt zusätzlich „Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von höchstens fünf Kindern."
Hinweis des Landessportbundes NRW
Der Landessportbund NRW fordert aber angesichts der unverändert hohen Inzidenzwerte nachdrücklich dazu auf,