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Nutzung der städtischen Außensportanlagen

Minisportabzeichen Langendreer

Foto: Rimkus

Die Stadt Bochum gibt eine aktualisierte Fassung bekannt.

Bochum, 21.04.2021

Die Stadt Bochum informiert, dass durch die Allgemeinverfügung, die ab dem 22. April 2021 gelten wird, die Regelungen für die Corona-Notbremse aus dem § 16 Abs. 1 Coronaschutzverordnung für Bochum umgesetzt werden.

Das bedeutet, dass ab morgen der Kontaktsport von Personengruppen von bis zu zehn Kindern bis einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen zulässig ist. Eine Testpflicht für die Inanspruchnahme dieses Angebots besteht somit ab dem morgigen Tag nicht mehr.

Die Option um eine Vergrößerung der Kindergruppen auf bis zu zwanzig Kindern mit einer Testpflicht besteht nicht mehr.

Die weiteren Regeln bleiben unverändert. Es wird darum gebeten, die Regelübersicht zur Kenntnis zu nehmen.

Weiterhin gilt:

Die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung ist für privat betriebene Sportanlagen nicht notwendig.

Die Regelübersicht wird an die jeweils gültigen Regelungen der CoronaSchVO stetig angepasst. Die von Ihnen benannten verantwortlichen Personen erhalten die jeweils aktualisierte Fassung. Diese finden Sie außerdem unter www.bochum.de/sportamt.

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