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Stichtag 1. Mai: Striktes Rauchverbot gilt auch für Sporteinrichtungen

Das Nichtraucherschutzgesetz, das in Nordrhein-Westfalen seit 2008 in Kraft ist, erfährt mit Wirkung zum 1. Mai 2013 erhebliche Veränderungen, das gilt auch für Sporteinrichtungen. Bisherige Ausnahmeregelungen zum Rauchverbot sind damit abgeschafft.

Zu den in der Gesetzesänderung aufgeführten Kultur- und Freizeiteinrichtungen, die von dem neuen strikten Rauchverbot betroffen sind, gehören auch Räumlichkeiten des Sports. Darunter fallen etwa Sport- und Vereinsheime, Sporthallen, Hallenbäder und sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, wie auch die Umkleide- und Aufenthaltsräume. Außerdem gilt auch für Festzelte, die von Vereinen bei Veranstaltungen gern aufgestellt werden, dass sie absolut rauchfrei sein müssen.

Vorstände in Sportvereinen und Clubgastwirte sollten sich bewusst machen, dass sie als Verantwortliche für ihr Vereinsheim und die Sportanlagen oder die Vereinsgaststätte verpflichtet sind, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um das Rauchverbot durchzusetzen. Ansonsten drohen Ordnungswidrigkeiten und entsprechende Bussgelder. Auch Gästen, die trotz Verbot rauchen, kann eine Geldstrafe auferlegt werden.

Mehr Informationen zur neuen Fassung des Nichtraucherschutzgesetzes auf www.vibss.de/recht/besondere-rechtsthemen/was-ist-noch-wichtig/rote-karte-fuer-den-rauch/ sowie www.mgepa.nrw.de/gesundheit/praevention/nichtraucherschutz/informationsservice_zum_nichtraucherschutz/index.php

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