Coronakrise: das Referat für Sport- und Bewegung informiert die Bochumer Sportvereine über die Voraussetzungen zur Nutzung von Sportanlagen ab dem 11.05.2020.
Mitteilung des Referates für Sport- und Bewegung der Stadt Bochum vom 11.05.2020
Durch die Änderungen der CoronoSchVO vom 11. Mai 2020, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, den Sport- und Trainingsbetrieb in Sportanlagen unter bestimmten Auflagen wieder aufzunehmen.
Gemäß § 9 (4) CoronaSchVO ist der Sport- und Trainingsbetrieb in öffentlichen Sportanlagen wieder möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt; bei Kindern unter 14 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.
Gem. § 9 (6) CoronaSchVO sind Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.
Durch den Verein ist für die zugewiesene Sportstätte ein entsprechendes Konzept zu erarbeiten und formlos beim Referat für Sport und Bewegung per E-Mail an sportamt@bochum.de einzureichen. Bitte nennen Sie hierbei die von Ihnen genutzte Sportstätte und einen Ansprechpartner.
Folgende Punkte sind insbesondere zu beachten:
Als Hilfestellung empfehlen wir die beigefügten Leitplanken des DOSB, die sportartspezifischen Übergangsregelungen und den "Wegweiser für Vereine" des LSB.
Eine Nutzung der Sportanlagen ist erst nach der Bestätigung des Konzepts durch das Referat für Sport und Bewegung möglich.
Über die weiteren beabsichtigten Lockerungen wird zu einem späteren Zeitpunkt informiert.
Für eventuelle Rückfragen wenden Sie sich bitte an die 0234 910 1831.
Update vom 03.06.2020:
Der Landessportbund NRW hat seinen Mitgliedsorganisationen folgende Arbeitshilfen bei der Erstellung des notwendigen Hygienekonzeptes sowie der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Einholung von Einverständniserklärungen zur Verfügung gestellt: