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Nutzung der städtischen Außensportanlagen

Lohrheidestadion

Foto: Molatta

Die Stadt Bochum gibt eine aktualisierte Fassung bekannt. Regelungen gelten ab dem 24. April 2021.

Bochum, 24.04.2021

Die Stadt Bochum gibt auf Grundlage der Allgemeinverfügung des MAGS NRW vom 23.04.2021 bekannt, dass für die Stadt Bochum die Regelungen des § 28b (1) Infektionsschutzgesetz ab dem 24.04.2021 gelten.

Die aktualisierte Fassung der Regelübersicht für den Sportbetrieb auf den städtischen Sportstätten gilt ab dem 24.04.2021.

Die Stadt Bochum bittet bei der Nutzung der städtischen Sportstätten um Beachtung und Einhaltung der Regelungen.

Weiterhin gilt:

Die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung ist für privat betriebene Sportanlagen nicht notwendig.

Die Regelübersicht wird an die jeweils gültigen Regelungen der CoronaSchVO und des Infektionsschutzgesetzes stetig angepasst. Die von den Sportvereinen benannten verantwortlichen Personen erhalten die jeweils aktualisierte Fassung. Diese sind außerdem unter www.bochum.de/sportamt abgelegt.

Ansprechpartner: Herr Fabian Fink, Stadt Bochum (Referat für Sport und Bewegung), Tel: 0234 910-1844, E-Mail: FFink@bochum.de)

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