Falls erforderlich, können Vereine eine Anpassung noch bis zum 31.12.2010 vornehmen
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben beschlossen, dass die Frist für eine ggf. notwendige Satzungsänderung zur Nutzung des Ehrenamtsfreibetrages bis zum 31. Dezember 2010 verlängert wird.
Die offizielle Bekanntgabe dieser neuen Frist sowie weitere Kriterien, Vorgaben und Erläuterungen zur Anwendung des Ehrenamtsfreibetrages werden voraussichtlich noch im Oktober 2009 in einem neuen BMF-Schreiben veröffentlicht.
Unter dem so genannten Ehrenamtsfreibetrag werden pauschale Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen für den Zeitaufwand bei nebenberuflichen Tätigkeiten in gemeinnützigen Sportorganisationen verstanden. Diese sind seit dem 01.01.2007 insgesamt bis zur Höhe von 500 Euro /Kalenderjahr steuerfrei und seit dem 01.01.2008 auch sozialversicherungsfrei. Eine wichtige Voraussetzung für die Auszahlung des Ehrenamtsfreibetrages ist, dass die Vereinssatzung eine Bezahlung des Vorstandes ausdrücklich erlauben muss.