Der LSB Vorstandsvorsitzende Dr. Christoph Niessen informiert die Mitgliedsorganisationen über die Auswirkungen der neuen Corona-Schutzverordnung in NRW. Foto: LSB NRW
Ab dem 24.11.21 gilt in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung, sie ist bis zum 21.12.2021 gültig.
Duisburg, 25.11.2021
Der Landessportbund NRW (LSB) informiert seine Mitgliedsorganisationen über die Auswirkungen der neuen Corona-Schutzverordnung. Offene Fragen konnten bei der Landesregierung rechtssicher geklärt werden.
Vereins- und Verbandssport grundsätzlich mit 2G
Grundsätzlich gilt für den gesamten Vereins- und Verbandssport in NRW die 2G-Regel. Das heißt:
Ausnahmen (hier gilt 3G)
Folgende Ausnahmen von der 2G-Regel werden definiert. Hier gilt dann die 3G-Regel:
Hygienekonzept für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen in Innenräumen
Für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen in Innenräumen (Summe der Aktiven und Zuschauer ohne feste Sitzplätze) ist dem zuständigen Gesundheitsamt vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen. Dieses muss nun auch darstellen, wie die o. g. Regeln kontrolliert werden.
Sitzungen und Versammlungen mit 3G
Für rechtlich erforderliche Sitzungen von Vereinsgremien und Vereinsversammlungen ohne geselligen Charakter gilt die 3G-Regel.
Zuschauer bei Sportveranstaltungen mit 2G
Auch hier gilt die 2G-Regel! Für die Zuschauerzahlen gilt unverändert: Drinnen 5000 plus 50 Prozent der restlichen Kapazität. Draußen ist auch bei mehr als 5000 eine volle Belegung aller Sitzplätze möglich.
Kontrollen
Alle Veranstalter der o. g. Veranstaltungen sind für die Einhaltung der Regeln und entsprechende Kontrollen verantwortlich. Bei der Kontrolle sind stichprobenhaft Abgleiche der Nachweise mit dem Personalausweis vorzunehmen.