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Änderungen in der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)

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Mitteilung des Landessportbundes NRW vom 15.06.2020

Ab dem 15.06.2020 gibt es erneut Änderungen in der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO), die zu weiteren Öffnungsmöglichkeiten für den Sport führen.

Die wichtigsten Neuerungen in Kürze:

  • Nicht kontaktfreier Sport (Training) ist auch drinnen möglich (maximale Gruppengröße: 10)
  • Sportliche Wettbewerbe im nicht kontaktfreien und kontaktfreien Sport sind auch drinnen möglich (maximale Gruppengröße: 10)
  • Nicht kontaktfreier Sport (Training und Wettkampf) draußen kann mit einer Gruppengröße bis zu 30 Personen stattfinden.
  • In allen vorgenannten Fällen muss eine sogenannte „einfache Rückverfolgbarkeit“ gesichert sein (s. u.).
  • Damit ist die Ausübung sämtlicher Kontaktsportarten wieder möglich. Die Schieflage zwischen Tanzsport in Tanzschulen und Tanzsportvereinen ist beseitigt.
  • Darüber hinaus ist Billard und Dartsport auch wieder in Gaststätten möglich.
  • Eine Vorlage von Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten beim Gesundheitsamt ist in der CoronaSchVO nicht mehr (bzw. nur noch für die Profiligen, siehe § 9 Abs. 6.1, vorgesehen). Selbstverständlich bleibt aber die Pflicht zu geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz unverändert erhalten (siehe § 9 Abs. 1 der CornaSchVO).

Der LSB NRW aktualisiert seine Ausführungshinweise für Vereine und Übungsleitende regelmäßig. Nutzen Sie diese Quelle für weitere Informationen unter: https://www.vibss.de/vereinsmanagement/ablage-slider/coronavirus-covid-19-sars-cov-2/

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